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Zweirädrige Kleinkrafträder mit

  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³ bei Verbrennungsmotor
  • Leistung max. 4 kW bei Elektromotor

Dreirädrige Kleinkrafträder mit

  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
  • Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor

Vierrädrige Leicht-Kfz mit

  • bbH max. 45 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren
  • Leistung max. 4 kW bei Diesel-/Elektromotor
  • Leermasse max. 350 kg

Einschluss: -

Zusammenfassung der 'alten' Klassen M und S

16 Jahre
       

Krafträder mit

  • Hubraum max. 125 cm³
  • Leistung max. 11 kW
  • Verhältnis Leistung/Gewicht max. 0,1 kW/kg

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern

  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
  • Leistung max. 15 kW

Einschluss: AM

Geschwindigkeitsbeschränkung 80km/h für Fahrer unter 18 Jahren entfällt

16 Jahre
       

Krafträder mit

  • Leistung max. 35 kW
  • Verhältnis Leistung / Gewicht max. 0,2 kW/kg

Einschluss: AM, A1

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich

18 Jahre
       

Krafträder mit

  • Hubraum über 50 cm³
  • bbH über 45 km/h

Dreirädrige Kfz mit Leistung über 15 kW

Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern mit

  • Hubraum über 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bbH über 45 km/h
  • Leistung über 15 kW

Einschluss: AM, A1, A2

Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich

20 Jahre bei Aufstieg von A2 auf A

21 Jahre für Trikes

24 Jahre für Krafträder beim Direkterwerb

       
Mofa

Krafträder mit

  • bbH bis max. 25 km/h
  • Hubraum max. 50 cm³

Einschluss: -

Die Mofa-Prüfbescheinigung ist kein Führerschein und es muss kein solcher im Anschluss beantragt werden.

15 Jahre
       

Kfz - ausgenommen der Klassen AM, A1, A2, und A - mit

  • zG max. 3500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer

Anhängerregelung:

  • Anhänger mit zG max. 750 kg immer erlaubt
  • Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3500 kg

Einschluss: AM, L

Wegfall der Bestimmung "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs" bei der Anhängerregelung

18 Jahre

17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

Für BF ist die Einwilligung der Eltern (gesetzl. Vertreter) erforderlich.

       

Kfz der Klasse B mit Anhänger mit

  • zG des Anhängers über 750 kg
  • zG der Fahrzeugkombination über 3500 kg, aber max. 4250 kg

Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt.

Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich.

vgl. Klasse B
       

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zG des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

  • zG des Anhängers über 750 kg, aber max. 3500 kg

Vorbesitz: B

Keine Theorieprüfung erforderlich.

Praktische Prüfung muss sein!

18 Jahre

17 Jahre beim begleiteten Fahren (BF17)

Für BF ist die Einwilligung der Eltern (gesetzl. Vertreter) erforderlich.

       

Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A - mit

  • zG über 3500 kg bis max. 7500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer
  • Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B 18 Jahre
       

Kfz der Klasse C1 mit Anhänger oder Sattelanhänger mit

  • zG Anhänger über 750 kg
  • zG der Fahrzeugkombination max. 12000 kg

Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger mit

  • zG Anhänger über 3500 kg
  • zG der Fahrzeugkombination max. 12000 kg

Vorbesitz: C1

Wegfall der Bestimmung "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs"

18 Jahre
       

Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A - mit

  • zG über 3500 kg
  • max. 8 Personen außer dem Fahrer
  • Anhänger bis 750 kg zG

Vorbesitz: B

Einschluss: C1

21 Jahre

18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

       

Kfz der Klasse C mit Anhänger oder Sattelanhänger mit

  • zG Anhänger über 750 kg

Vorbesitz: C

Einschluss: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D

21 Jahre

18 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation sowie für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

       

Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A

  • für mehr als 8, aber max. 16 Personen außer dem Fahrer
  • Länge max. 8 m
  • mit Anhänger bis 750 kg zG
Vorbesitz: B

21 Jahre

18 Jahre für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

       

Kfz der Klasse D1 mit Anhänger

  • zG Anhäger über 750 kg

Vorbesitz: D1

Einschluss: BE sowie C1E bei Vorbesitz C1

Wegfall der Bestimmungen "zG Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs" und "zG der Kombination max. 12000 kg"

21 Jahre

18 Jahre für Personen während oder nach einer "spezifischen Berufsausbildung"

       

Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A

  • für mehr als 8 Personen außer dem Fahrer
  • mit Anhänger bis 750 kg zG

Vorbesitz: B

Einschluss: D1

18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre.

Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

       

Kfz der Klasse D mit Anhänger

  • zG Anhänger über 750 kg

Vorbesitz: D

Einschluss: BE, D1E sowie C1E bei Vorbesitz C1

18, 20, 21, 23 oder 24 Jahre.

Das Mindestalter ist abhängig von deiner Tätigkeit und Qualifikation.

       

Zugmaschinen

  • für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • mit Anhängern darf max. 25 km/h gefahren werden.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit

  • bbH max. 25 km/h
  • auch mit Anhänger
  16 Jahre
       

Zugmaschinen

  • für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 60 km/h
  • für Fahrer unter 18 Jahren gilt: bbH max. 40 km/h
  • auch mit Anhänger

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

  • für land- und forstwirtschaftliche Zwecke
  • bbH max. 40 km/h
  • auch mit Anhänger

Einschluss: L

Die Klasse AM wird nicht mehr miterteilt.

16 Jahre